Treppenlift von der Steuer absetzen: zwei Wege im Vergleich
Die Kosten für einen Treppenlift kannst du auf zwei Wegen absetzen: ganz als außergewöhnliche Belastung, wenn der Lift wegen Krankheit oder Behinderung nötig ist, oder den Arbeitslohn als Handwerkerleistung mit bis zu 1.200 € Ermäßigung im Jahr. Zuschüsse der Pflegekasse ziehst du vorher ab.

| Ehepaar ohne Kinder | Zumutbare Belastung | Abziehbar |
|---|---|---|
| 20.000 € Einkünfte | 846,60 € | 6.473,40 € |
| 30.000 € Einkünfte | 1.346,60 € | 5.973,40 € |
| 45.000 € Einkünfte | 2.096,60 € | 5.223,40 € |
Weg 1: außergewöhnliche Belastung nach § 33
Ist der Lift nötig, weil jemand wegen Krankheit oder Behinderung die Treppe nicht mehr schafft, zählt er als außergewöhnliche Belastung. Dann zählen die ganzen Kosten, also Gerät, Schiene und Einbau, nicht nur der Arbeitslohn.
Zwei Dinge werden abgezogen. Zuerst alles, was andere bezahlt haben, vor allem der Zuschuss der Pflegekasse. Dann die zumutbare Belastung. Das ist ein Teil deiner Einkünfte, den du selbst tragen musst, bevor das Finanzamt etwas berücksichtigt. Er hängt von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl ab und liegt zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte. Berechnet wird stufenweise, der höchste Satz gilt nur für den Teil der Einkünfte in der obersten Stufe.
Ein amtsärztliches Gutachten vor dem Einbau braucht es für den Treppenlift nicht. Du musst aber belegen können, dass der Lift aus gesundheitlichen Gründen nötig ist. Ein Attest vom Hausarzt, ein Pflegegrad oder ein Schwerbehindertenausweis mit passendem Merkzeichen helfen dabei.
Weg 2: Handwerkerleistung nach § 35a
Unabhängig vom Gesundheitszustand kannst du den Arbeitslohn für Einbau, Wartung und Reparatur als Handwerkerleistung ansetzen. Das Finanzamt zieht 20 Prozent davon direkt von deiner Steuer ab, höchstens 1.200 € im Jahr, zusammen mit allen anderen Handwerkerrechnungen. Das Material, also Lift und Schiene, zählt hier nicht. Voraussetzungen:
- Eine Rechnung, auf der der Arbeitslohn getrennt steht.
- Zahlung per Überweisung, nicht bar.
- Der Lift steht in deinem eigenen Haushalt.
Ausgeschlossen ist § 35a für Kosten, die du schon als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt bekommst. Ebenso für Maßnahmen, für die du einen zinsverbilligten Förderkredit oder einen steuerfreien Förderzuschuss nutzt. Was die Pflegekasse gezahlt hat, kannst du in keinem Fall noch einmal ansetzen.
Welcher Weg mehr bringt
Eine feste Regel gibt es nicht, weil es auf Einkommen und Kosten ankommt. Grob gilt:
- Bei hohen Kosten, etwa für einen Kurvenlift oder Plattformlift, und nicht allzu hohem Einkommen bringt die außergewöhnliche Belastung meist mehr. Sie wirkt auf die ganzen Kosten.
- Bei eher niedrigen Kosten oder hohem Einkommen frisst die zumutbare Belastung viel auf. Dann ist § 35a oft besser, weil es direkt von der Steuer abgeht.
- Beide Wege gehen nebeneinander, aber nicht für denselben Euro. Der Teil, der unter der zumutbaren Belastung liegt und deshalb nach § 33 nicht zählt, kann nach § 35a angesetzt werden, soweit es Arbeitslohn ist.
Ein Steuerprogramm oder ein Lohnsteuerhilfeverein rechnet beide Varianten schnell durch.
So läuft die Rechnung
- Gesamtkosten aus der Rechnung
- Minus Zuschuss der Pflegekasse, bis zu 4.180 €
- Minus andere Zuschüsse, etwa aus einem Landesprogramm
- Ergebnis: deine eigenen Kosten
- Davon zieht das Finanzamt die zumutbare Belastung ab, der Rest mindert dein zu versteuerndes Einkommen
Wie viel Steuer du dadurch sparst, hängt von deinem Steuersatz ab. Wie hoch der Zuschuss ausfällt und wie der Antrag läuft, steht unter Treppenlift Zuschuss.
Wer absetzt und in welchem Jahr
Absetzen kann, wer die Kosten trägt und Einkommensteuer zahlt. Bei vielen älteren Menschen mit kleiner Rente fällt ohnehin kaum Steuer an, dann bringt der Abzug wenig. Es zählt das Jahr, in dem du bezahlst, nicht das Jahr der Bestellung. Wer den Lift im Dezember bestellt und im Januar zahlt, setzt ihn im neuen Jahr an.
Neben dem Lift gibt es Pauschbeträge, die unabhängig davon gelten: den Behinderten-Pauschbetrag für den Menschen mit Einschränkung und den Pflege-Pauschbetrag für Angehörige, die unbezahlt pflegen. Sie schließen den Abzug der Umbaukosten nicht aus. Einen Überblick über alle Steuerfragen rund um Pflege gibt Pflege und Steuer.
Häufige Fragen
Ist ein Treppenlift steuerlich absetzbar?
Ja. Entweder ganz als außergewöhnliche Belastung, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung nötig ist, oder der Arbeitslohn als Handwerkerleistung. Zuschüsse der Pflegekasse werden vorher abgezogen.
Brauche ich für die Steuer ein Attest vor dem Einbau?
Ein amtsärztliches Gutachten vorab ist nicht nötig. Du musst aber zeigen können, dass der Lift aus gesundheitlichen Gründen gebraucht wird. Ein Attest vom Hausarzt oder der Bescheid über den Pflegegrad reichen dafür oft.
Wie viel bringt § 35a beim Treppenlift?
20 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.200 € Steuerermäßigung im Jahr für alle Handwerkerleistungen zusammen. Das Material zählt nicht. Die Rechnung muss den Arbeitslohn zeigen, und du musst überweisen.
Kann ich den Zuschuss der Pflegekasse mit absetzen?
Nein. Absetzen kannst du nur, was du selbst gezahlt hast. Der Zuschuss wird vorher abgezogen, auch bei der Handwerkerleistung.
Was ist die zumutbare Belastung?
Ein Eigenanteil, den das Finanzamt von außergewöhnlichen Belastungen abzieht. Er liegt zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte, je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Erst was darüber liegt, senkt die Steuer.