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PflegeanteilZuschuss-Check

Leistungen der Pflege­versicherung: Was die Pflege­kasse zahlt

Die Pflegekasse zahlt mehrere Leistungen nebeneinander: Geld für pflegende Angehörige, Geld für den Pflegedienst, Tagespflege, Auszeiten, Hilfsmittel und Umbau. Welche es gibt und wie hoch sie sind, hängt vom Pflegegrad ab. Wer sie kennt und kombiniert, bekommt oft deutlich mehr als nur das Pflegegeld.

Ältere Frau mit Tasse am Fenster
Pflegegrad 3 im Monat799 €Pflegegeld, Entlastung, Hilfsmittel, Notruf

Tabelle: alle Leistungen je Pflegegrad

Beträge im Monat. Dazu im Jahr bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege und je Umbau bis zu 4.180 €.
LeistungPflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
Pflegegeld347 €599 €800 €990 €
Pflegedienst796 €1.497 €1.859 €2.299 €
Tagespflege721 €1.357 €1.685 €2.085 €
Entlastungsbetrag131 €131 €131 €131 €
Pflegehilfsmittel42 €42 €42 €42 €
Pflegeheim, Anteil der Kasse805 €1.319 €1.855 €2.096 €

Vier Wege, wie die Kasse zahlt

  • Geld aufs Konto: das Pflegegeld, frei verwendbar, für die Pflege durch Angehörige.
  • Direkt an den Anbieter: Pflegedienst, Tagespflege und Kurzzeitpflege rechnen selbst mit der Kasse ab.
  • Erstattung gegen Beleg: Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege. Du reichst Rechnungen oder Quittungen ein, die Kasse erstattet.
  • Zuschuss: für einen Umbau der Wohnung, einmal je Maßnahme.

Das ist wichtig, weil nicht jede Leistung von selbst kommt. Nur das Pflegegeld fließt nach dem Bescheid automatisch. Alles andere muss jemand abrufen, und genau dort bleibt oft Geld liegen.

Jeden Monat

  • Pflegegeld: 347 € bei Pflegegrad 2 bis 990 € bei Pflegegrad 5, wenn Angehörige pflegen.
  • Pflegesachleistung für den Pflegedienst: 796 € bis 2.299 €. Beides lässt sich mischen.
  • Tages- und Nachtpflege mit eigenem Budget: 721 € bis 2.085 €, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegedienst.
  • Entlastungsbetrag: 131 €, schon ab Pflegegrad 1.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 €, ab Pflegegrad 1.
  • Hausnotruf: 27 € für das Basisgerät, ab Pflegegrad 1.
  • Im Pflegeheim: 805 € bis 2.096 € für die Pflege, dazu ein Zuschlag, der mit der Zeit im Heim steigt.

Im Jahr oder einmalig

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: zusammen bis 3.539 € im Kalenderjahr, jeweils bis zu 8 Wochen, ab Pflegegrad 2.
  • Umbau der Wohnung: bis 4.180 € je Maßnahme, bei mehreren Pflegebedürftigen in einer Wohnung zusammen bis 16.720 €.
  • Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Lagerungshilfen, meist leihweise.
  • Pflegekurse für Angehörige und Pflegeberatung, beides kostenlos.

Leistungen für die Pflegenden

Die Pflegeversicherung sichert auch die ab, die pflegen:

  • Rentenbeiträge ab Pflegegrad 2, wenn jemand mindestens 10 Stunden in der Woche an 2 Tagen pflegt.
  • Gesetzlicher Unfallschutz während der Pflege, ohne eigenen Beitrag.
  • Wer für die Pflege aus dem Beruf aussteigt, bleibt unter Umständen in der Arbeitslosenversicherung.
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage im Jahr, wenn die Pflege plötzlich zu organisieren ist.
  • Pflegezeit bis 6 Monate und Familienpflegezeit bis 24 Monate, mit Kündigungsschutz.

Was nicht die Pflege­kasse zahlt

Manches wird der Pflegekasse zugeschrieben, gehört aber woandershin:

  • Die Krankenkasse zahlt die Behandlungspflege wie Spritzen, Verbände und Medikamentengabe, Hilfsmittel wie Rollator, Rollstuhl oder Inkontinenzmaterial, Fahrten zum Arzt und eine Haushaltshilfe nach dem Krankenhaus.
  • Das Sozialamt hilft mit Hilfe zur Pflege, wenn Rente, Pflegekasse und Erspartes nicht reichen.
  • Das Finanzamt beteiligt sich über den Pflege-Pauschbetrag und Steuerermäßigungen, mehr dazu bei Pflege und Steuer.

So holst du alles ab

Nach dem Bescheid lohnt eine Liste: Was nutzen wir schon, was nicht? Häufig bleiben der Entlastungsbetrag und der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegen. Der Entlastungsbetrag lässt sich bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen, der Jahresbetrag verfällt am Jahresende.

Kostenlose Hilfe beim Sortieren gibt die Pflegeberatung der Kasse, auf Wunsch auch zu Hause. Welche Mischung aus Pflegegeld und Pflegedienst am meisten bringt, rechnet die Kombinationsleistung aus.

Alles zu Leistungen

Häufige Fragen

Welche Leistungen zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 4?

Zu Hause 800 € Pflegegeld oder bis zu 1.859 € für den Pflegedienst im Monat, dazu bis zu 1.685 € für die Tagespflege und 131 € Entlastungsbetrag. Im Jahr kommen bis zu 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege dazu. Im Heim zahlt die Kasse 1.855 € im Monat für die Pflege.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig bekommen?

Ja, als Kombinationsleistung. Nutzt der Pflegedienst nur einen Teil der Sachleistung, gibt es den Rest anteilig als Pflegegeld. Tagespflege und Entlastungsbetrag kommen ohne Abzug dazu.

Werden nicht genutzte Leistungen ausgezahlt?

Nein. Nicht genutzte Sachleistung wird nur über die Kombinationsleistung zu Pflegegeld. Den Entlastungsbetrag kannst du bis zum 30. Juni des Folgejahres nachholen, der Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfällt am Jahresende.

Sind die Leistungen bei privat Versicherten gleich hoch?

Ja, die private Pflegepflichtversicherung zahlt dieselben Beträge. Der Unterschied liegt im Weg: Rechnungen werden meist eingereicht und erstattet. Bei Beamten teilen sich Beihilfe und private Versicherung die Leistung.

Muss ich jede Leistung einzeln beantragen?

Das Pflegegeld kommt mit dem Bescheid. Für Pflegedienst, Tagespflege oder Kurzzeitpflege schließt du einen Vertrag mit dem Anbieter, der dann mit der Kasse abrechnet. Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Umbau beantragst du gesondert, welche Leistungen für eure Lage in Frage kommen, zeigt der Zuschuss-Check.

Ändern sich die Beträge bald?

Stand heute gelten die Beträge auf dieser Seite. Ein Entwurf will ab 2027 mehrere Leistungen zu Budgets zusammenfassen, beschlossen ist das nicht.

Wo steht das im Gesetz?

Die Leistungen der Pflegeversicherung stehen im Elften Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB XI: Pflegesachleistung in § 36, Pflegegeld in § 37, Kombinationsleistung in § 38, Pflegehilfsmittel und Umbauten in § 40, Tagespflege in § 41 und der Entlastungsbetrag in § 45b. Reicht das eigene Geld nicht, hilft das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.