Pflegeunterstützungsgeld: Freistellung und Lohnersatz, wenn es plötzlich ernst wird
Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, darfst du bis zu 10 Arbeitstage im Jahr der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Für diese Tage zahlt die Pflegekasse des Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent deines Nettolohns, höchstens 135,63 € am Tag. Ein Pflegegrad muss dafür noch nicht feststehen.

Wann du Anspruch hast
Pflegeunterstützungsgeld gibt es für eine akute Pflegesituation: Die Mutter hatte einen Schlaganfall, der Vater wird überraschend aus dem Krankenhaus entlassen, oder der Zustand verschlechtert sich plötzlich. Du musst dann kurzfristig die Pflege organisieren oder selbst übernehmen.
Die Voraussetzungen:
- Du bist Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, auch in der Ausbildung. Die Größe des Betriebs spielt keine Rolle.
- Es geht um einen nahen Angehörigen: Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Stiefeltern, Ehe- oder Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwager und Schwägerinnen, Kinder, Schwiegerkinder oder Enkel.
- Ein Arzt bescheinigt, dass der Angehörige voraussichtlich pflegebedürftig ist und deine Freistellung nötig ist.
- Dein Arbeitgeber zahlt für diese Tage keinen Lohn weiter.
Ein Pflegegrad muss noch nicht feststehen. Es reicht, dass er voraussichtlich kommt. Während der Freistellung darfst du nicht gekündigt werden.
So gehst du vor
- Sag deinem Arbeitgeber sofort Bescheid, dass du wegen einer akuten Pflegesituation fehlst und wie lange voraussichtlich.
- Lass dir vom Arzt des Angehörigen die Bescheinigung ausstellen.
- Stell den Antrag unverzüglich bei der Pflegekasse des Angehörigen, nicht bei deiner eigenen Kasse, und leg die Bescheinigung bei.
- Dein Arbeitgeber meldet der Kasse deinen Verdienst.
Ist der Angehörige privat versichert, zahlt seine private Pflegeversicherung, bei Beihilfeberechtigten anteilig auch die Beihilfe.
Wie viel du bekommst
Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent deines Nettolohns. Hast du in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bekommen, sind es 100 Prozent. Höchstens sind es 135,63 € am Tag. In der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung bleibst du in dieser Zeit versichert.
Die 10 Arbeitstage gelten je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem Angehörigen. Kümmern sich mehrere Geschwister, teilen sie sich diese 10 Tage.
Danach: Pflegezeit und Familienpflegezeit
Reichen zehn Tage nicht, gibt es längere Freistellungen:
- Pflegezeit: bis zu 6 Monate ganz oder teilweise frei, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate mit verringerter Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden in der Woche, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Beides zusammen dauert höchstens 24 Monate, in dieser Zeit gilt Kündigungsschutz.
- Um das fehlende Einkommen zu überbrücken, gibt es ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Pflegst du danach mindestens 10 Stunden in der Woche an 2 Tagen und hat der Angehörige mindestens Pflegegrad 2, zahlt die Pflegekasse außerdem Rentenbeiträge für dich. Damit das alles greift, braucht der Angehörige einen Pflegegrad. Wie der Antrag geht, steht bei Pflegegrad beantragen.
Nach den ersten Tagen: die Pflege ordnen
Die zehn Tage sind dafür gedacht, die Versorgung zu sichern. Oft geht es dann darum, einen Pflegedienst zu finden, eine Kurzzeitpflege als Übergang zu organisieren oder die Wohnung anzupassen. Auch die Verhinderungspflege hilft, wenn die Familie später selbst eine Pause braucht.
Häufige Fragen
Wer bekommt Pflegeunterstützungsgeld?
Beschäftigte, die wegen einer akuten Pflegesituation eines nahen Angehörigen der Arbeit fernbleiben und für diese Tage keinen Lohn bekommen. Auch Auszubildende gehören dazu. Selbständige haben keinen Anspruch.
Wie oft kann ich Pflegeunterstützungsgeld bekommen?
Für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftigem Angehörigen. Im nächsten Jahr entsteht der Anspruch neu, wenn wieder eine akute Situation eintritt.
Muss schon ein Pflegegrad vorliegen?
Nein. Es reicht die Bescheinigung des Arztes, dass der Angehörige voraussichtlich pflegebedürftig ist. Den Antrag auf den Pflegegrad solltest du trotzdem gleich stellen.
Zahlt der Arbeitgeber für die Tage weiter?
In der Regel nicht, es sei denn, Arbeits- oder Tarifvertrag sehen das vor. Zahlt er weiter, gibt es kein Pflegeunterstützungsgeld. Fernbleiben darfst du in jedem Fall.
Können sich Geschwister die 10 Tage teilen?
Ja. Die 10 Tage gelten für den pflegebedürftigen Angehörigen insgesamt. Nimmt die Schwester 6 Tage, bleiben für den Bruder noch 4.
Was gilt für Beamte?
Für Beamte gelten eigene Regeln zum Sonderurlaub bei akuter Pflege, die Bund und Länder festlegen. Frag bei der Personalstelle nach.