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PflegeanteilZuschuss-Check

Hilfsmittel für die Pflege zu Hause: wer zahlt was

Hilfsmittel wie Rollstuhl, Rollator, Toilettenstuhl oder Duschstuhl zahlt die Krankenkasse, wenn ein Arzt sie verordnet, auch ohne Pflegegrad. Du zahlst 10 Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel zu und bekommst das Mittel meist leihweise. Die Pflegekasse zahlt dagegen Pflegehilfsmittel wie Hausnotruf und Pflegebox, dafür braucht es einen Pflegegrad, aber kein Rezept.

Frau im Rollstuhl in ihrer Küche

Krankenkasse oder Pflege­kasse

Die Unterscheidung klingt nach Verwaltung, entscheidet aber darüber, was du brauchst: ein Rezept oder einen Pflegegrad.

  • Hilfsmittel der Krankenkasse gleichen eine Behinderung aus oder sichern eine Behandlung. Dazu gehören Rollstuhl, Elektrorollstuhl, Rollator, Toilettenstuhl, Duschstuhl und Badewannenlift. Nötig ist eine ärztliche Verordnung, ein Pflegegrad nicht.
  • Pflegehilfsmittel der Pflegekasse erleichtern die Pflege zu Hause oder ein selbständigeres Leben. Dazu gehören Hausnotruf und Verbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe. Nötig ist ein Pflegegrad, ein Rezept nicht.

Manche Mittel passen zu beiden, etwa ein Pflegebett oder ein Toilettenstuhl. Dann stellst du den Antrag einfach bei deiner Kasse, sie ordnet ihn selbst zu. Kranken- und Pflegekasse sitzen unter einem Dach, und die Krankenkasse geht vor, wenn beide in Frage kommen.

Die häufigsten Hilfsmittel und ihre Preise ohne Kasse

Selbst gekauft kosten die häufigsten Hilfsmittel so viel:

  • Rollstuhl, Standardmodell: 200 bis 700 €
  • Elektrorollstuhl für drinnen und draußen: 1.500 bis 10.000 €
  • Rollator: 80 bis 1.200 €
  • Toilettenstuhl: 80 bis 600 €
  • Duschhocker oder Duschstuhl: 25 bis 600 €
  • Aufstehsessel: 300 bis 3.000 €, meist ohne Beteiligung der Kasse
  • Pflegebett, elektrisch: 1.000 bis 2.500 €

Über die Kasse zahlst du davon nur die Zuzahlung, wenn es das Standardmodell ist. Die Seiten zu den einzelnen Mitteln erklären, was die Kasse jeweils genau übernimmt und worauf du beim Rezept achtest.

Die Hilfsmittelnummer und das Verzeichnis

Die Krankenkassen führen ein öffentliches Verzeichnis der Hilfsmittel, die sie in der Regel bezahlen. Jedes Produkt hat dort eine zehnstellige Hilfsmittelnummer. Die ersten beiden Ziffern nennen die Produktgruppe:

  • 04: Badehilfsmittel, etwa Duschstuhl oder Badewannenlift
  • 10: Gehhilfen, etwa Rollator
  • 18: Kranken- und Behindertenfahrzeuge, etwa Rollstuhl und Elektrorollstuhl
  • 22: Mobilitätshilfen, etwa Aufstehhilfen
  • 33: Toilettenhilfen, etwa Toilettenstuhl und Toilettensitzerhöhung

Pflegehilfsmittel stehen in einem eigenen Teil mit Produktgruppen ab 50. Du musst die Nummer nicht selbst heraussuchen. Es reicht, wenn der Arzt die Art des Hilfsmittels verordnet, das Sanitätshaus ergänzt die genaue Nummer. Steht ein Mittel nicht im Verzeichnis, kann die Kasse es trotzdem zahlen, wenn es im Einzelfall nötig ist.

Leihen statt kaufen

Die Kasse kauft Hilfsmittel meist nicht für dich, sondern stellt sie leihweise bereit. Das Sanitätshaus bringt sie, stellt sie ein, repariert sie und holt sie wieder ab. Oft sind es aufbereitete Geräte, die vorher jemand anderes hatte. Sie werden gereinigt und geprüft, bevor sie wieder ausgegeben werden.

Für dich hat das Vorteile: Reparaturen und Wartung kosten nichts extra, und wenn sich der Bedarf ändert, tauscht das Sanitätshaus das Gerät. Verkaufen darfst du ein geliehenes Hilfsmittel nicht. Wird es nicht mehr gebraucht, meldest du das dem Sanitätshaus oder der Kasse, dann wird es abgeholt.

Wunschmodell, Zuzahlung und Befreiung

Die Kasse zahlt, was medizinisch nötig ist, also ein ausreichendes Standardmodell. Willst du ein leichteres, schöneres oder bequemeres Modell, zahlst du die Mehrkosten selbst. Das Sanitätshaus muss dir mindestens ein Modell ohne Aufzahlung anbieten. Unterschreib eine Erklärung über Mehrkosten nur, wenn du das teurere Modell wirklich willst.

Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro je Hilfsmittel, aber nie mehr als das Mittel kostet. Für technische Pflegehilfsmittel der Pflegekasse gilt eine eigene Obergrenze von 25 €. Wer mit allen Zuzahlungen im Jahr über 2 Prozent seines Bruttoeinkommens kommt, bei chronisch Kranken 1 Prozent, kann sich befreien lassen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts zu.

Pflegegrad und Hilfsmittel

Für Hilfsmittel der Krankenkasse spielt der Pflegegrad keine Rolle. Ein Rollator bei Pflegegrad 1 läuft genauso über Rezept wie ganz ohne Pflegegrad. Der Pflegegrad hilft aber auf zwei Wegen. Empfiehlt der Medizinische Dienst bei der Begutachtung ein Hilfsmittel und stimmst du zu, gilt das als Antrag, ein Rezept braucht es dann nicht. Und ab Pflegegrad 1 gibt es von der Pflegekasse 42 € im Monat für Verbrauchsmittel, 27 € im Monat für den Hausnotruf und bis zu 4.180 € für Umbauten. Mehr unter Pflegehilfsmittel.

Alles zu Hilfsmittel

Häufige Fragen

Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse?

Alles, was eine Krankheit oder Behinderung ausgleicht oder eine Behandlung sichert und ein Arzt verordnet, etwa Rollstuhl, Rollator, Toilettenstuhl, Duschstuhl oder Badewannenlift. Sie zahlt das Standardmodell, du zahlst höchstens zehn Euro dazu.

Brauche ich für Hilfsmittel einen Pflegegrad?

Für Hilfsmittel der Krankenkasse nicht, dafür reicht ein Rezept. Für Pflegehilfsmittel der Pflegekasse, etwa den Hausnotruf oder die Pflegebox, brauchst du einen Pflegegrad.

Wo finde ich die Hilfsmittelnummer?

Im öffentlichen Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen. Du musst sie aber nicht selbst heraussuchen: Der Arzt verordnet die Art des Hilfsmittels, das Sanitätshaus setzt die genaue Nummer ein.

Ist ein Badewannenlift ein Hilfsmittel?

Ja, ein Hilfsmittel der Krankenkasse aus der Gruppe der Badehilfsmittel, mit Rezept und Zuzahlung. Mehr unter Badewannenlift.

Ist ein Hausnotruf ein Hilfsmittel?

Er ist ein Pflegehilfsmittel der Pflegekasse. Ab Pflegegrad 1 zahlt sie 27 € im Monat für das Basisgerät, ein Rezept brauchst du nicht.

Zahlt die Kasse auch Hilfsmittel, die nicht im Verzeichnis stehen?

Im Einzelfall ja, wenn das Mittel medizinisch nötig ist und kein gelistetes ausreicht. Dafür braucht es eine gute Begründung vom Arzt.